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Mieterhöhung in Berlin: Was ist erlaubt?

15 %

Kappungsgrenze in drei Jahren

Berlin ist als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen. Ihr Vermieter darf die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % erhöhen — nicht um die sonst üblichen 20 %.

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete für das Land Berlin (Kappungsgrenzenverordnung Berlin 2023 – KappGrV BE 2023)

gültig bis 10. Mai 2028

Quelle: gesetze.berlin.de

Angaben zuletzt geprüft am 5. Juli 2026. Alle Prüfungen laufen unabhängig davon anhand der aktuellen gesetzlichen Kriterien.

Ihr Vermieter darf die Miete nicht frei erhöhen: Zulässig ist höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete — das, was vergleichbare Wohnungen in Ihrer Gegend kosten.

Dazu kommt die Kappungsgrenze: höchstens 20 % Erhöhung innerhalb von drei Jahren, in vielen Städten nur 15 %.

Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen, und das Schreiben braucht eine zulässige Begründung.

§ 558, § 558a, § 558b BGB

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Kappungsgrenze nach Stadt und Gemeinde

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Hinweis

Mietlot ist eine automatisierte Prüfung anhand gesetzlicher Kriterien und dient ausschließlich Informationszwecken. Es handelt sich nicht um eine individuelle Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an einen Mieterverein oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt für Mietrecht. Weitere Informationen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie beim Deutschen Mieterbund. mieterbund.de